Ein Bauwerk ist eine von Menschen errichtete Konstruktion, die nur schwer lösbar mit dem Untergrund verbunden ist oder zumindest in ruhendem Kontakt mit ihm steht.
Auszug aus der Gartenordnung Stand Feb. 2023
§6 – Entsorgung der Gartenparzelle
(1) Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten sind gesetzlich verboten. Evtl. noch vorhandene Einrichtungen sind unverzüglich zu entfernen. Campingtoiletten sind nur über die Entsorgungsstationen / Gemeinschaftstoiletten des Vereins in das öffentliche Kanalnetz zu entleeren. Vorhandenes Brauchwasser kann zum Gießen verwendet werden.
§7 – Errichtung von Baulichkeiten
(1) Nach geltendem Recht darf in der Dauerkleingartenanlage des Kleingartenvereins Dönche e.V. auf je einer Kleingartenpachtfläche eine ebenerdige, erdgeschossige und nicht unterkellerte Gartenlaube in einfacher Ausführung errichtet werden. Es gelten die bestehenden Bebauungspläne und Satzungen der Städte und Gemeinden sowie die Hessische Bauordnung.Der Abstand zum Nachbargarten beträgt mindestens 2 m (s. § 14 Abs. 4).Für den Grenzabstand zur nächsten Katasterparzelle gilt das Hess. Nachbarschaftsrecht
(2) Der Bau einer Gartenlaube bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes sowie des Stadt- und Kreisverbandes Kassel der Kleingärtner e.V. Der Antrag hierfür ist schriftlich beim geschäftsführenden Vereinsvorstand einzureichen. Das gleiche gilt für Um- und Anbauten. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn diese Zustimmungen vorliegen. Bei Nichtbeachtung kann der Vorstand den sofortigen Abriss anordnen.
(3) Der zusätzliche Anbau oder Bau von Geräteschuppen, Aborten, ortsfesten freiste-
henden Kamine, Funkantennen, Satellitenschüsseln sowie Schwimmbecken ist nicht
zulässig. Zugelassen sind nur Planschbecken die das Maß von 1,80 m Durchmesser
oder 1,80 x 1,80 m im Quadrat und einer Seitenhöhe von 40 cm nicht überschreiten.
Ausnahmsweise können Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von 5 m² Grundfläche
errichtet werden. Da diese keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann der
Vereinsvorstand bei zweckentfremdeter Nutzung den sofortigen Abriss fordern.
(4) Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und den Pächtern/ Pächterinnen auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Darunter sind kurzfristige Aufenthalte aus Anlass von Arbeiten oder Freizeiterholung zu verstehen. Wohnen ist nicht gestattet. Eine Feuerstelle (Ofen, Herd) innerhalb einer Gartenlaube ist nicht gestattet.
(5) Die Abwasserentsorgung von z.B. Campingtoiletten, Spülen, und Waschbecken ist nur
über die Entsorgungsstation zulässig. Bauliche Einrichtungen, wie Gruben und Versickerungsanlagen dürfen nicht errichtet werden. Vorhandene Anlagen dieser Art
dürfen umgehend nicht mehr betrieben werden und sind spätestens bis zum 30.06.2021 zuzuschütten. Festeinbauten von Toilettenanlagen und Duschen sind nicht statthaft.
§8 – Einfriedungen – Abgrenzungen – Tore
(1) Abgrenzungen jeglicher Art zwischen den einzelnen Gartenflächen zu Gartennachbarn sind nicht erforderlich. Sofern Abgrenzungen zwischen den Gärten bestehen, dürfen die errichteten Zäune, Anpflanzungen, Palisaden etc. die Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.