Kündigen

Sehr geehrtes Mitglied, wir bedauern sehr, dass Sie Ihren Garten aufgegeben wollen. Ihre Mitgliedschaft und der Pachtvertrag enden satzungsgemäß am 30.11. eines Jahres, bis dahin ist der Kleingarten kleingärtnerisch zu bewirtschaften. Sollte sich vor Ablauf der Frist ein Nachfolger finden, so können die Mitgliedschaft und der Pachtvertrag auch früher enden. Ein neuer Pachtvertrag kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgeschlossen werden. Ein Wertermittler des Vereins wird sich mit ihnen in Verbindung setzen und einen Termin vereinbaren. Die Gebühren für die Wertermittlung, welche Ihnen mit dem Kündigungsschreiben bekanntgegeben werden, sind direkt an den Wertermittler zu entrichten. Die bereits geleistete Jahrespacht wurde von Ihnen im Voraus zu Beginn des Jahres beglichen und wird nicht zurückgezahlt, auch nicht anteilig.

Bitte lassen Sie uns wissen ob Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Telefonnummer und ggf. eines Bildes Ihres Gartens einverstanden sind. Gerne können Sie uns ein Bild senden, so dass wir es veröffentlichen können.

Wir weisen darauf hin, dass nur der Vorstand des KGV-Dönche e.V. eine Neuverpachtung vornehmen kann. Sollte in dem Kündigungszeitraum kein Nachpächter gefunden werden, so kann unter bestimmten Umständen ein Anschlussvertrag mit dem Vorstand geschlossen werden.

Auszug aus einem Pachtvertrag:

§ 2 Pachtdauer und Kündigung
1 Der Pachtvertrag beginnt mit Wirkung vom 21.06.2019 und wird auf
unbestimmte Zeit geschlossen. Das Pachtjahr beginnt am 1. Dezember und endet mit dem 30. November eines Kalenderjahres.
2 Für die Kündigung des Vertrages gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung, des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

§ 6 Pächterwechsel
1 Im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses wird der Wert des Gartens nach den Wertermittlungsrichtlinien des Landes Hessens durch die Wertermittlungskommission des Vereins/Verbandes auf Kosten des ausscheidenden Pächters ermittelt.
2 Der ausscheidende Pächter hat in jedem Falle von der Wertermittlungskommission festgestellte nicht zulässige Baulichkeiten und/oder Anpflanzungen auf seine Kosten zu entfernen.
3 Für den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses kein/e Nachfolgepächter/in vorhanden sein sollte, besteht die Möglichkeit, mit dem Abschluss einer Vereinbarung zur Abwicklung des Pachtvertrages, dass dem Pächter/ der Pächterin gestattet wird, für die vereinbarte Zeit, maximal 2 Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses, sein Eigentum auf der Parzelle zu belassen, soweit keine Beräumungsverpflichtung nach dem vorstehenden Absatz besteht.
4 Sollte auch nach Ablauf der vereinbarten Frist kein/e Nachfolgepächter/in gefunden sein, verpflichtet sich der Pächter/die Pächterin zur Beräumung des Gartens von seinem Eigentum. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Verpächter besteht nicht.
5 Solange kein/e Nachfolger/in für die Parzelle gefunden ist oder diese nicht beräumt ist, ist der/die abgebende Pächter/in verpflichtet, den Garten in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von diesem keine Störungen ausgehen. Sollte der/die ausscheidende Pächter/in dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch den Verpächter nicht nachkommen, ist dieser berechtigt, diese Arbeiten selbst durchführen zu lassen und hierfür die im Verein üblichen Stundensätze zu berechnen. Für diesen Fall sowie für sonstige Forderungen des Verpächters aus dem Pachtverhältnis tritt der/die ausscheidende Pächter/in hiermit unwiderruflich einen Teil der ihm gegenüber einem/einer Nachfolgepächter/in zustehenden Ablösesumme in Höhe der Forderungen des Verpächters ab. Der Verpächter nimmt diese Abtretung hiermit an. Der/Die abgebende Pächter/in ist verpflichtet, solange kein/e Nachfolger/in für die Parzelle gefunden oder diese nicht beräumt ist, an den Verein eine Verwaltungspauschale zu zahlen, die sich mindestens analog der Höhe des Vereinsbeitrages, des Kleingartenpachtzinses und der öffentlich-rechtlichen Lasten zusammensetzten muss.